Wir über uns - die Satzung
Satzung der VWI Hochschulgruppe Technische Universität Chemnitz e.V.
Stand 01.10.03
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen VWI Hochschulgruppe Technische Universität Chemnitz e.V. (im folgenden abgekürzt mit HG) und hat den Sitz in Chemnitz.
(2) Die HG ist Mitglied im "Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure e.V." (im folgenden abgekürzt mit VWI). Die Satzung des VWI und die Rahmenordnung für die VWI-Hochschulgruppen sind für die HG bindend.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung der Studenten im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen sowie der Studierenden aller Fachrichtungen an der Universität für Forschung und Wissenschaft. Die Hochschulgruppe hat es sich zur Aufgabe gemacht die Idee des interdisziplinären wissenschaftlichen Studiums, in dem Natur- und Ingenieurwissenschaften mit Wirtschaft- und Sozialwissenschaften integriert werden, zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche und fachspezifische Veranstaltungen zu Forschung und Wissenschaft, durch Organisation von Zusammenkünften zwischen Personen aus der Wirtschaft und Wissenschaft und den Studierenden, durch Sammlung, Verbreitung und Veröffentlichung von studien- und hochschulinternen Informationen, durch Erfahrungsaustausch der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, durch Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland und die Pflege internationaler Beziehungen zu akademischen und studentischen Mitgliedern von Ausbildungsstätten sowie zu Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, Studierende und Unternehmen auf verschiedenen Gebieten zusammenzuführen und den Hochschulstandort bekannter und attraktiver zu machen.
Jeder Beschluß über die Änderung des Zweck dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt dem VWI-Vorstand vorzulegen.
§3 Mittelverwendung / Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder einzelwirtschaftliche Geschäftsinteressen seiner Mitglieder.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des $52 der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.
§4 Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich; gegen diesen Beschluß kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig.
(3) Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Technischen Universität Chemnitz in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik oder einem vergleichbaren Studiengang eingeschrieben ist und gleichzeitig Mitglied im VWI ist. Es können darüber hinaus andere Studierende und Persönlichkeiten aufgenommen werden, die in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins tatkräftig zu fördern.
Ordentliche Mitglieder der HG werden zugleich studentische Mitglieder des VWI nach §5 II 1b der Satzung des VWI vom 21.7.2000.
b) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied des Vereins, denen aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder aufgrund herausragender Fachlicher Leistungen, die das Ansehen des Vereins mehren die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
c) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Verbände, Behürden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u.a.) werden, die fähig und willens ist, den Verein in seinen Zielen und Zwecken zu unterstützen.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die im VWI für studentische Mitglieder gültigen Mitgliedsbeiträge sind dem VWI gegenüber zu entrichten. Die HG erhält zur Durchführung ihrer Aktivitäten Finanzmittel vom VWI im Rahmen der Ausgaben- und der Finanzordnung des VWI.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der HG endet durch
a) Austritt, der mit einer dreimonatigen Frist vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären ist;
a) Ausschluss bzw. Streichung von der Liste der Mitglieder gemäß §6 I c) der VWI-Satzung vom 21.7.2000
c) Beendigung des Studienfachs durch Erlangen des Diplomabschlusses
d) Tod
e) Nach §7 c) ausgeschiedene ordentliche Mitglieder werden automatisch Jungmitglieder des VWI.
§8 Organe
Organe der HG sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus durch den Vorstand der HG schriftlich einzuladen.
(3) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
d) Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Wahl des Rechnungsprüfers;
g) Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers;
g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach den Maßgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(6) Der Antrag auf Satzungsänderung wird allen Mitgliedern durch Anschreiben bekannt gemacht.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
(8) Eine Änderung der Satzung kann nur mit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Über die Mitgliedsversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewäählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
$10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Die Amtsdauer beträgt ein Geschäftsjahr.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Wenn ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode ausscheidet oder für längere Zeit sein Amt nicht ausüben kann, so müssen die Aufgaben auf die anderen Mitglieder des Vorstandes übergehen.
(6) Der Schatzmeister der HG hat auf Verlangen gegenüber dem Schatzmeister des VWI einen Finanzbericht zu erstatten, sofern die Hochschulgruppe im Geschäftsjahr Geldleistungen seitens des VWI erhalten hat.
§11 Auflösung
(1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn er ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der VWI-Vorstand ist vorher zu informieren.
(2) Im Falle der Auflösung der HG fällt das Vermögen in der Höhe an den VWI, in der es vom VWI gezahlt und noch nicht abgerechnet wurde, sofern der VWI zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt ist. Der Rest fällt an eine von der HG zu benennende Organisation, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig anerkannt ist und ähnliche Zielsetzungen wie der VWI verfolgt und die das zugeführte Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlßsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Schlussvorschrift
Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Einträge dieser Satzung davon nicht berührt.
Chemnitz, den 01.10.2003







